VEFK Sven Häber Elektrotechnik

Die Idee hinter der Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung beschäftigt sich mit der sicheren Anwendung von Arbeitsmitteln und verfolgt das Ziel, den höchstmöglichen Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Der Umgang mit Arbeitsmitteln soll stets so erfolgen, dass potenzielle Gefahren vermieden oder zumindest auf ein absolut vertretbares Maß reduziert werden. Hierbei wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die verwendeten Geräte und Maschinen den jeweiligen Anforderungen entsprechen und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Handhabung der Arbeitsmittel jederzeit kontrolliert und ohne unnötige Risiken erfolgt.

Ein weiterer Aspekt dieser Verordnung ist die fortlaufende Anpassung der Arbeits- und Fertigungsverfahren an den jeweiligen Einsatzzweck. Es genügt nicht, lediglich geeignete Arbeitsmittel auszuwählen. Es ist ebenso wichtig, dass die eingesetzten Verfahren gut auf die jeweilige Aufgabe abgestimmt sind. Dies bedeutet, dass Unternehmensprozesse regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um neuen technischen Entwicklungen und veränderten Arbeitsbedingungen gerecht zu werden. Durch eine solche flexible Herangehensweise wird gewährleistet, dass Sicherheit und Effizienz immer im Einklang stehen.

Ein wichtiges Element der Verordnung ist zudem die umfassende Qualifizierung und fortlaufende Schulung der Beschäftigten. Jeder, der mit den Arbeitsmitteln arbeitet, muss nicht nur über das nötige Fachwissen verfügen, sondern auch in der Lage sein, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Die Unterweisung umfasst hierbei nicht nur die Bedienung der Geräte, sondern auch das Verstehen der zugrundeliegenden Sicherheitsvorkehrungen und Arbeitsprozesse. Regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen sind daher unerlässlich, um auf dem aktuellen Stand der Technik und der Sicherheitsanforderungen zu bleiben. So wird nicht nur das persönliche Risiko minimiert, sondern auch ein Beitrag zu einer insgesamt sicheren Arbeitsumgebung geleistet.

Neben dem Schutz der direkt beschäftigten Personen richtet sich die Verordnung auch an den Schutz von Menschen, die sich in der Nähe von überwachungsbedürftigen Anlagen aufhalten. Diese Anlagen, die in den entsprechenden Paragraphen und Anhängen der Verordnung detailliert beschrieben werden, können potenziell auch Dritte gefährden, wenn sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben werden. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch Personen außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereichs vor möglichen Gefahren schützen. Dies erfordert eine klare und vorausschauende Planung, um alle Risikofaktoren zu identifizieren und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Diese Verordnung trägt wesentlich dazu bei, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen. Sie legt den Grundstein dafür, dass sowohl die Rechte der Beschäftigten als auch die Interessen anderer Personen, die sich in potentiell gefährdeten Bereichen aufhalten, beachtet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen aufgerufen, sich aktiv an der Umsetzung dieser Verordnung zu beteiligen und so den Arbeitsalltag kontinuierlich sicherer zu gestalten. Durch die Kombination aus der sorgfältigen Auswahl der Arbeitsmittel, der fortlaufenden Optimierung der Arbeitsprozesse und der regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter wird ein hohes Maß an Sicherheit erzielt, das den Anforderungen einer modernen und verantwortungsbewussten Arbeitswelt gerecht wird.

Für wen gilt die Betriebssicherheitsverordnung?

Sie gilt für den gewerblichen unternehmerischen Bereich und ist nicht auf private Haushalte oder den privaten Gebrauch von Arbeitsmitteln ausgerichtet. Unternehmen, Institutionen und Betriebe sind verpflichtet, diese Verordnung einzuhalten, um die Sicherheit der Beschäftigten sowie Dritter zu gewährleisten.

Die Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung setzt grundsätzlich voraus, dass in dem betreffenden Unternehmen oder der Institution mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt wird. Hierbei umfasst der Begriff „Mitarbeiter“ weit mehr als nur fest angestellte Personen. Auch Praktikanten, Freiberufler, Werkstudenten oder sonstige auf Vertragsbasis Tätige zählen als Beschäftigte, sofern sie in den Arbeitsprozess eingebunden sind. Dies stellt sicher, dass alle Personen, die aktiv an den betrieblichen Abläufen teilnehmen und somit potenziell Gefahren ausgesetzt sein können, unter den Schutz der Verordnung fallen. Durch diese weit gefasste Definition wird verhindert, dass Schlupflöcher entstehen, durch die bestimmte Gruppen von Beschäftigten von den Sicherheitsanforderungen ausgenommen werden könnten.

Was ist ein Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung?

Schauen wir in die Betriebssicherheitsverordnung so definiert sich ein Arbeitsmittel wie folgt: „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“

Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des betrieblichen Alltags und werden von Mitarbeitern während der Ausführung von Arbeiten aktiv eingesetzt. Dabei umfasst der Begriff nicht nur hochspezialisierte technische Anlagen, sondern auch einfache Hilfsmittel, wie einen Schraubendreher, wenn er zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe verwendet wird.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln schließt sämtliche Tätigkeiten ein, die im direkten Zusammenhang mit ihrem Einsatz stehen. Dies betrifft das Montieren und Installieren, ebenso wie das Bedienen, An- oder Abschalten und Einstellen der Arbeitsmittel. Darüber hinaus umfasst der Begriff auch den Gebrauch und Betreiben der Arbeitsmittel, wodurch ihre Funktion zur Ausführung der jeweiligen Arbeit gewährleistet wird.

Auch begleitende Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit beitragen, gehören zur Verwendung von Arbeitsmitteln. Hierzu zählen das Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren sowie der Transport und das Überwachen der Arbeitsmittel.

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Was passiert bei Nichteinhaltung oder Verstößen der Betriebssicherheitsverordnung?

Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig die grundlegenden Vorgaben missachtet. Auch das „Nichtsmachen“ kann dann vielleicht schon als eine Unterlassung und damit Ordnungswidrigkeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gewertet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass es unzulässig ist, Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht, falsch oder zu spät einzuschätzen. Auch das Durchführen und Aktualisieren von Sicherheitsbewertungen muss rechtzeitig und korrekt erfolgen, und die dabei erzielten Ergebnisse müssen ordentlich dokumentiert werden. Ebenso wird es als Verstoß angesehen, wenn Arbeitsmittel ohne die erforderlichen Prüfungen eingesetzt werden oder wenn nicht sichergestellt wird, dass nur geprüfte und zugelassene Geräte verwendet werden. Arbeitgeber müssen zudem dafür sorgen, dass Beschäftigte ausschließlich die vorgesehenen Arbeitsmittel nutzen und alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.

Besondere Vorschriften gelten zudem für Anlagen, die einer speziellen Überwachung unterliegen. Hierbei ist es nicht zulässig, wenn beispielsweise das Kommunikationssystem nicht zuverlässig arbeitet, ein Notfallplan nicht rechtzeitig vorliegt oder notwendige Einrichtungen und Maßnahmen nicht bereitgestellt werden. Sind solche Anlagen nicht regelmäßig und ordnungsgemäß geprüft oder ohne die nötige Genehmigung errichtet, betrieben oder gerändert wurden, so stellt dies ebenfalls einen Verstoß dar. Es muss auf die Einhaltung von Anweisungen und Sicherheitsvorschriften geachtet werden, um den Schutz und die Funktionsfähigkeit der Anlagen sicherzustellen.

Eine weitere Ordnungswidrigkeit kann man begehen, wenn bei bestimmten Arbeitsmitteln erforderliche Meldungen oder Anzeigen nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erfolgen.

Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und Prüfungen vernachlässigt, handelt ordnungswidrig und gefährdet damit die Sicherheit am Arbeitsplatz und den ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen.

Kann der Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung zu einer Straftat werden?

Gemäß der Verordnung selbst, ja. Da wir keine Juristen sind und dazu auch keine Aussagen machen, wann etwas zur Straftat wird, werden sich im Ernstfall Rechtsanwälte damit auseinandersetzen müssen. Deshalb hier das Zitat aus der Betriebssicherheitsverordnung:

§ 23 Straftaten

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.
 
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